(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land Hessen. Er kann die Vertretungsbefugnis auf den zuständigen Minister oder nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtags.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__103.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).