Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__107.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).