(1) Die Gesetzgebung wird ausgeübt
a)
durch das Volk im Wege des Volksentscheids,
b)
durch den Landtag.
(2) Außer in den Fällen des Volksentscheids beschließt der Landtag die Gesetze nach Maßgabe dieser Verfassung. Er überwacht ihre Ausführung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__116.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).