Durch Gesetz kann der Landesregierung die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen über bestimmte einzelne Gegenstände, aber nicht die Gesetzgebungsgewalt im ganzen oder für Teilgebiete übertragen werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__118.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).