Jeder, ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses und des Geschlechts, hat Zugang zu den öffentlichen Ämtern, wenn er die nötige Eignung und Befähigung besitzt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__134.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).