Der Rechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungen über den Haushaltsplan und stellt diese fest. Die allgemeine Rechnung über den Haushalt jedes Jahres und eine Übersicht der Staatsschulden werden mit den Bemerkungen des Rechnungshofs und der Stellungnahme der Landesregierung zu deren Entlastung dem Landtage vorgelegt.
Weitere Fassungen dieser Norm
Artikel 144 Verf HE, vom 01.12.1946, gültig ab 01.01.2004 bis 21.12.2018
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__144.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).