(1) Keinerlei Verfassungsänderung darf die demokratischen Grundgedanken der Verfassung und die republikanisch-parlamentarische Staatsform antasten. Die Errichtung einer Diktatur, in welcher Form auch immer, ist verboten.
(2) Hiergegen verstoßende Gesetzesanträge gelangen nicht zur Abstimmung, gleichwohl beschlossene Gesetze nicht zur Ausfertigung. Trotzdem verkündete Gesetze sind nicht zu befolgen.
(3) Auch dieser Artikel selbst kann nicht Gegenstand einer Verfassungsänderung sein.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__150.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).