(1) Die Zuständigkeiten zwischen der Deutschen Republik und Hessen sind von einer deutschen Nationalversammlung, die vom ganzen deutschen Volk zu wählen ist, verfassungsmäßig abzugrenzen.
(2) Künftiges Recht der deutschen Republik bricht Landesrecht.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__153.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).