Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke und der freien Unterrichtung kann sich ferner nicht berufen, wer Gesetze zum Schutze der Jugend verletzt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__18.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).