(1) Die Freiheit, sich in Gewerkschaften oder Unternehmervertretungen zu vereinigen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten und zu verbessern, ist für alle gewährleistet.
(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Mitglied einer solchen Vereinigung zu werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__36.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).