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Jurafuchs

Art. 36

HE-VERF
(1) Die Freiheit, sich in Gewerkschaften oder Unternehmervertretungen zu vereinigen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten und zu verbessern, ist für alle gewährleistet. (2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Mitglied einer solchen Vereinigung zu werden.

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