(1) Selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Gewerbe, Handwerk und Handel sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und besonders vor Überlastung und Aufsaugung zu schützen.
(2) Zu diesem Zweck ist die genossenschaftliche Selbsthilfe auszubauen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__43.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).