Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften werden im Wege der Gesetzgebung abgelöst.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__52.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).