Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__58.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).