Das Volk handelt nach den Bestimmungen dieser Verfassung unmittelbar durch Volksabstimmung (Volkswahl, Volksbegehren und Volksentscheid), mittelbar durch die Beschlüsse der verfassungsmäßig bestellten Organe.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/he-verf/__71.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).