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Jurafuchs

Art. 85

HE-VERF
Zwischen zwei Tagungen sowie bis zum Zusammentritt eines neu gewählten Landtags führen der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten der letzten Tagung ihre Geschäfte fort. Sie genießen die in den Artikeln 95 und 98 festgelegten Rechte.

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