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Jurafuchs

§ 258

HGB
Vorlegung im Rechtsstreit
Stand 2026-02-19
(1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vorlegung der Handelsbücher einer Partei anordnen. (2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt. § 258 Überschrift Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Rechsstreit" durch "Rechtsstreit" ersetzt

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