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Jurafuchs

Art. 18

HH-VERF
(1) 1Die Bürgerschaft wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die Schriftführerinnen und Schriftführer. 2Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) 1Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den von der Bürgerschaft benutzten Räumen aus; ihr oder ihm untersteht die Bürgerschaftskanzlei. 2Sie oder er verfügt nach Maßgabe des Haushaltsplanes (Artikel 66) über Einnahmen und Ausgaben der Bürgerschaft und vertritt die Freie und Hansestadt Hamburg in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft. 3Abweichend von Artikel 45 ernennt und entlässt die Präsidentin oder der Präsident die Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft. (3) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen der Bürgerschaft darf nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten vorgenommen werden.

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