1Der Senat nimmt die dem Staate zu leistenden Eide ab, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. 2Er kann die Abnahme von Eiden anderen Stellen übertragen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__46.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).