(1) Die Gesetzesvorlagen werden vom Senat, aus der Mitte der Bürgerschaft oder durch Volksbegehren eingebracht.
(2) Die Gesetze werden von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__48.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).