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Jurafuchs

Art. 66

HH-VERF
(1) 1Alle Einnahmen und Ausgaben der Freien und Hansestadt Hamburg müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden. 2Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. (2) 1Der Haushaltsplan wird vom Senat für je ein Rechnungsjahr der Bürgerschaft vorgelegt und durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt. 2 Artikel 49 findet entsprechende Anwendung.

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