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Jurafuchs

Art. 68

HH-VERF
(1) Nachbewilligungen von Haushaltsmitteln bedürfen eines Beschlusses der Bürgerschaft. (2) 1Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses dürfen mit Zustimmung des Senats über- und außerplanmäßige Ausgaben geleistet werden. 2Die nachträgliche Genehmigung der Bürgerschaft ist einzuholen.

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