(1) Nachbewilligungen von Haushaltsmitteln bedürfen eines Beschlusses der Bürgerschaft.
(2) 1Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses dürfen mit Zustimmung des Senats über- und außerplanmäßige Ausgaben geleistet werden. 2Die nachträgliche Genehmigung der Bürgerschaft ist einzuholen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__68.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).