(1) 1Die Abgeordneten sind Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes. 2Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
(2) 1Abgeordnete können durch Beschluss der Bürgerschaft ausgeschlossen werden, wenn sie
1.
ihr Amt missbrauchen, um sich oder anderen persönliche Vorteile zu verschaffen,
oder
2.
ihre Pflichten als Abgeordnete aus eigennützigen Gründen gröblich vernachlässigen
oder
3.
der Pflicht zur Verschwiegenheit gröblich zuwiderhandeln.
2Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitgliederzahl.
(3) Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft kann vorsehen, dass Abgeordnete bei grober Ungebühr oder wiederholtem Zuwiderhandeln gegen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Ordnung von einer oder mehreren, höchstens von drei Sitzungen ausgeschlossen werden können.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__7.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).