(1) 1Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die den Eid auf die Verfassung verweigern, sind zu entlassen. 2Leisten sie den Eid, glauben aber später, ihn nicht aus innerer Überzeugung erfüllen zu können, so haben sie ihre Entlassung zu beantragen.
(2) Ein Ruhegehalt kann bewilligt werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/hh-verf/__75.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).