Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 20

IRG
Bekanntgabe
Stand 2026-04-01
(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen. (2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

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