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Jurafuchs

§ 32

IRG
Entscheidung über die Zulässigkeit
Stand 2026-04-01
Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 40) bekanntgemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

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