Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der Rechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. § 61 bleibt unberührt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/irg/__60.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).