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Jurafuchs

§ 71a

IRG
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Stand 2026-04-01
Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.

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