Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/irg/__83d.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).