Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 84j

IRG
Sicherung der Vollstreckung
Stand 2026-04-01
§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn 1.sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,2.ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,3.der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und4.die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht. (+++ §§ 84 bis 85f: Zur Anwendung vgl. § 98b +++)

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