§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn 1.sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,2.ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,3.der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und4.die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.
(+++ §§ 84 bis 85f: Zur Anwendung vgl. § 98b +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/irg/__84j.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).