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Jurafuchs

§ 84m

IRG
Durchbeförderungsverfahren
Stand 2026-04-01
(1) Für das Durchbeförderungsverfahren gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1, 2, 4 bis 7 entsprechend. Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist. (2) Über ein Ersuchen auf Durchbeförderung soll innerhalb einer Woche ab Eingang des Ersuchens entschieden werden. (+++ §§ 84 bis 85f: Zur Anwendung vgl. § 98b +++)

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