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Jurafuchs

§ 85d

IRG
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
Stand 2026-04-01
Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion nur bewilligen, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat. Die Vollstreckungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. (+++ §§ 84 bis 85f: Zur Anwendung vgl. § 98b +++)

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