Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung finden dessen 1.Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 und § 77e Absatz 1 Nummer 7,2.Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 und § 77e Absatz 1 Nummer 4, und3.Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 77f.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/irg/__97b.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).