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Jurafuchs

§ 145a

MARKENG
Beseitigung von Kennzeichnungen und Vernichtung von Gegenständen im Bußgeldverfahren
Stand 2026-03-04
In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.

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