In den Fällen des § 145 Absatz 1 und 3 bestimmt die Verwaltungsbehörde, dass die widerrechtliche Kennzeichnung der Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/markeng/__145a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).