(1) Die Wahlprüfung ist Aufgabe des Landtages. Dieser entscheidet auch, ob ein Abgeordneter seinen Sitz im Landtag verloren hat.
(2) Die Entscheidungen des Landtages können beim Landesverfassungsgericht angefochten werden.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/mv-verf/__21.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).