Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

Art. 32

MV-VERF
(Beschlußfassung, Wahlen)
(1) Der Landtag beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Verfassung nichts anderes vorschreibt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können Gesetze oder die Geschäftsordnung größere Mehrheiten vorsehen. (2) Mehrheit der Mitglieder des Landtages im Sinne dieser Verfassung ist die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl. (3) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. (4) Es ist in der Regel offen abzustimmen. Die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen sind in der Regel geheim. Im übrigen können in Gesetzen oder in der Geschäftsordnung des Landtages Ausnahmen vorgesehen werden.

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