der Landesregierung)
(1) Der Landtag und seine Ausschüsse haben das Recht und auf Antrag eines Drittels der jeweils vorgesehenen Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen, und des Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Verfassungsrichter besteht für Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten kein Zutritt, es sei denn, sie werden geladen.
(3) Den Mitgliedern der Landesregierung ist im Landtag und seinen Ausschüssen, ihren Beauftragten in den Ausschüssen auf Wunsch das Wort zu erteilen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/mv-verf/__38.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).