(1) Die Landesregierung steht an der Spitze der vollziehenden Gewalt.
(2) Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
(3) Mitglieder der Landesregierung dürfen weder dem Deutschen Bundestag noch dem Europäischen Parlament oder dem Parlament eines anderen Landes angehören.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/mv-verf/__41.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).