(1) Beschlußvorlagen aus der Mitte des Landtages, durch die dem Land Mehrausgaben oder Mindereinnahmen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind.
(2) Die Landesregierung kann verlangen, daß Beratung und Beschlußfassung über eine Vorlage nach Absatz 1 ausgesetzt werden. Die Aussetzung endet nach Abgabe einer Stellungnahme durch die Landesregierung, spätestens nach Ablauf von sechs Wochen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/mv-verf/__64.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).