Erwerb, Verkauf und Belastung von Landesvermögen dürfen nur mit Zustimmung des Landtages erfolgen. Die Zustimmung kann für Fälle von geringer Bedeutung allgemein erteilt werden. Das Nähere regelt das Gesetz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/mv-verf/__66.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).