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Jurafuchs

Art. 9

MV-VERF
(Kirchen und Religionsgesellschaften)
(1) Die Bestimmungen der Artikel 136 bis 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung. (2) Das Land und die Kirchen sowie die ihnen gleichgestellten Religions- und Weltanschauungsgesellschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln. (3) Die Einrichtungen theologischer Fakultäten an den Landesuniversitäten wird den Kirchen nach Maßgabe eines Vertrages im Sinne des Absatz 2 gewährleistet. Artikel 7 Abs. 3 bleibt unberührt.

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