Jurafuchs

§ 10

NDSG
Widerstand gegen die Vollstreckung
Stand 2024-02-08
(1)
Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, kann der Vollstreckungsbeamte unmittelbaren Zwang anwenden. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen Personen darf er Waffen ( § 47 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ) nicht gebrauchen. Die Ausübung des unmittelbaren Zwanges richtet sich nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung .
(2)
Hat die Vollstreckungsbehörde Verwaltungsvollzugsbeamte ( § 28 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ) bestellt, so sind diese berechtigt, den Vollstreckungsbeamten im Rahmen ihrer Befugnisse zu unterstützen.