Jurafuchs

§ 13

NDSG
Niederschrift
Stand 2024-02-08
(1)
Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2)
Die Niederschrift muß enthalten:
1.
Ort und Zeit der Aufnahme,
2.
den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge,
3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
4.
die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, daß nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei,
5.
die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten.
(3)
Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.