Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen genügt ein Leistungsbescheid gegen die Personenvereinigung oder eine andere Vollstreckungsurkunde, nach der die Personenvereinigung zahlungspflichtig ist. Entsprechendes gilt für Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Gebilde.
§ 20
NDSGVollstreckung gegen Personenvereinigungen
Stand 2024-02-08