Jurafuchs

§ 25

NDSG
Erteilung von Urkunden
Stand 2024-02-08
Bedarf der Vollstreckungsgläubiger zum Zwecke der Vollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Vollstreckungsschuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Vollstreckungsschuldners verlangen.