Behauptet eine dritte Person, dass ihr an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist § 771 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung . Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk vollstreckt worden ist.
§ 26
NDSGRechte dritter Personen
Stand 2024-02-08