Jurafuchs

§ 29

NDSG
Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen
Stand 2024-02-08
Macht eine dritte Person ein Pfand- oder Vorzugsrecht an einer gepfändeten Sache geltend, ohne in deren Besitz zu sein, so ist § 805 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Für die Klage ist das ordentliche Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk gepfändet worden ist.