Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.← § 21a Vermögensermittlung, Auskunftspflicht§ 55 Unpfändbarkeit von Forderungen →