Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat die Früchte abernten zu lassen, wenn diese nicht vor der Trennung versteigert werden.
§ 41
NDSGVersteigerung ungetrennter Früchte
Stand 2024-02-08