Jurafuchs

§ 43

NDSG
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
Stand 2024-02-08
(1)
Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26. Februar 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 4 der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3281), erstreckt, gilt § 100 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen ; an die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollstreckungsbeamte.
(2)
Absatz 1 gilt für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug erstreckt, mit der Maßgabe, daß die Vorschriften des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.