Jurafuchs

§ 5

NDSG
Vertretung des Vollstreckungsgläubigers
Stand 2024-02-08
Der Vollstreckungsgläubiger wird durch die Behörde vertreten, die den Leistungsbescheid erlassen hat oder die in der anderen Vollstreckungsurkunde genannt ist. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 vertritt diejenige Behörde den Vollstreckungsgläubiger, der gegenüber die Erklärung in der Vollstreckungsurkunde abzugeben war.